§ 1151 ABGB, § 1168a ABGB, § 1304 ABGB
Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten.