§ 70a wr BauO, § 13 Abs 8 AVG
Wenn innerhalb der Frist des § 70a Abs 4 wr BauO Modifikationen möglich sind, um eine Untersagung des Bauvorhabens nach dieser Bestimmung zu verhindern, sind auch im Verfahrensstadium mit den beigezogenen Nachbarn gemäß § 70a Abs 9 wr BauO Modifikationen zur Verhinderung einer Versagung der Baubewilligung noch als zulässig anzusehen.