§ 7 Abs 1 lit c vlbg BauG 2001
Bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes sind geringfügige Verschiebungen bei der Situierung des neuen Gebäudes zulässig, wenn sich das neue Gebäude zumindest teilweise mit dem Grundriss des alten Gebäudes überdeckt und die Verschiebungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Orts- und Landschaftsbild) zu besseren Lösungen führen.