§ 20 Abs 2 Z 1a nö ROG 2014
Das familieneigene Wohnbedürfnis kann nicht so weit gefasst werden, dass es auch alle erwachsenen (hier: und zum Teil im Ausland lebenden) Kinder bzw Enkel umfasst, die eigene Wohnsitze haben.
§ 20 Abs 2 Z 1a nö ROG 2014
Das familieneigene Wohnbedürfnis kann nicht so weit gefasst werden, dass es auch alle erwachsenen (hier: und zum Teil im Ausland lebenden) Kinder bzw Enkel umfasst, die eigene Wohnsitze haben.