§ 17 AVG, § 34 Abs 3 krnt BauO 1996
Räumt der Gesetzgeber Anrainern ein Antragsrecht auf Erlassung baubehördlicher Aufträge ein, dann muss zur Wahrung dieses Rechts diesen auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen.
Dieses Recht auf Akteneinsicht gilt auch für all jene Anrainer, die infolge unterlassener Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben.