§ 28 BVergG 2006, § 35 Abs 2 BVergG 2018
Dass sich die Definition des ungeeigneten Angebotes von den Kriterien für ein nicht ordnungsgemäßes bzw unannehmbares Angebot abhebt, spricht gegen eine Gleichsetzung dieser Begriffe und damit der Anwendungsvoraussetzungen.