§ 12 GBG
Ein Plan oder eine Situationsskizze muss einer Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechts nicht zwingend beigelegt werden.
Derartige Unterlagen sind aber dann beizubringen, wenn Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nicht eindeutig beschrieben werden können. In diesem Fall ist jedoch für die Beschreibung des Wegerechts keine Bezugnahme auf einen exakten Lage- oder Vermessungsplan erforderlich,