§ 17 BStG 1971, § 18 BStG 1971, § 19 BStG 1971, § 4 EisbEG, § 6 EisbEG
Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch den besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer an seinem Vermögen. Die Entschädigung soll den Vermögensnachteil des Enteigneten ausgleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeiführen.