§ 40 Abs 8 stmk ROG 2010
Wird im Anlassfall trotz Verpflichtung im Flächenwidmungsplan kein Bebauungsplan innerhalb der gesetzlichen Frist von 18 Monaten erlassen, dann erweist sich die Bebauungsplanpflicht im Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig.
§ 40 Abs 8 stmk ROG 2010
Wird im Anlassfall trotz Verpflichtung im Flächenwidmungsplan kein Bebauungsplan innerhalb der gesetzlichen Frist von 18 Monaten erlassen, dann erweist sich die Bebauungsplanpflicht im Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig.