§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995
Nachbarn müssen nicht die Gesetzesstellen angeben, auf die sie ihre Einwendungen stützen.
Werden jedoch in den von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Einwendungen ausdrücklich
§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995
Nachbarn müssen nicht die Gesetzesstellen angeben, auf die sie ihre Einwendungen stützen.
Werden jedoch in den von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Einwendungen ausdrücklich