§ 44 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994, § 2 Abs 1 oö Bau-ÜbertragungsV
Für ein gewerbebehördlich nicht genehmigungspflichtiges Gebäude mit Büro und Betriebswohnung sowie Zufahrtsstraße, das lediglich in einem
§ 44 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994, § 2 Abs 1 oö Bau-ÜbertragungsV
Für ein gewerbebehördlich nicht genehmigungspflichtiges Gebäude mit Büro und Betriebswohnung sowie Zufahrtsstraße, das lediglich in einem