§ 29 nö ROG 2014, § 30 nö ROG 2014, § 31 nö ROG 2014, § 33 nö ROG 2014, § 34 nö ROG 2014, Art 7 B-VG
Wird die hintere Baufluchtlinie für unbebaute und bebaute Grundstücke unterschiedlich festlegt, wird der Gleichheitssatz verletzt, wenn den Verordnungsakten zum Bebauungsplan nicht entnommen werden kann, aus welchen übergeordneten Gründen das vom Bebauungsplan verfolgte