§ 6 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014
Die Nutzung des Balkons oder der Dachterrasse eines Wohngebäudes (zB zum Grillen oder dem Aufenthalt mehrerer Personen zu Freizeitzwecken) ist als „Wohnnutzung“ zu qualifizieren.
§ 6 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014
Die Nutzung des Balkons oder der Dachterrasse eines Wohngebäudes (zB zum Grillen oder dem Aufenthalt mehrerer Personen zu Freizeitzwecken) ist als „Wohnnutzung“ zu qualifizieren.