§ 1 AHG, § 2 AHG, § 3 AHG, § 25 GebAG
Der Sachverständige hat, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet blieb, keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.
§ 1 AHG, § 2 AHG, § 3 AHG, § 25 GebAG
Der Sachverständige hat, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet blieb, keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.