§ 1 Abs 3 lit k tir BauO 2018
Die Art der Verwendung des Heus nach der Lagerung (zB Verfütterung im Heimbetrieb, Verkauf, Überlassung an Jäger) hat für die Qualifikation der baulichen Anlage als vom Anwendungsbereich der tir BauO 2018 ausgenomme Heupille keine Bedeutung.