§ 43 Abs 5 stmk BauG 1995
Der Umweltanwalt kann im Bauverfahren keine naturschutzfachlichen Aspekte des stmk NSchG geltend machen.
Auch die Bestimmung des § 43 Abs 5 stmk BauG 1995, nach der bauliche Anlagen im Bauland nicht den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet widersprechen dürfen, enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Umweltanwalt Parteistellung hinsichtlich dieses naturschutzfachlichen Teils zukommen soll.