§ 141 BVergG 2018, § 4 nö VNG, § 14 nö VNG
Die Grundsätze der Bietergleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebieten, mit der Einladung zur 2. Stufe und der damit verbundenen Übermittlung der detaillierten Angebotsunterlagen zuzuwarten, bis feststeht, welche Bieter in der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens überhaupt teilnehmen werden.