§ 1299 ABGB
Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft einen Sachverständigen, wenn er damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde.
Seite 38
§ 1299 ABGB
Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft einen Sachverständigen, wenn er damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde.
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