§ 3 Abs 2 tir BauO 2018
In der Baubewilligung dürfen zum Zwecke des Hochwasserschutzes keine (hier: vom Baubezirksamt – Abteilung Wasserwirtschaft/Schutzwasserwirtschaft geforderten) Maßnahmen zum Retentionsausgleich des Volumens eines aufgeschütteten Parkplatzes im Überflutungsbereich vorgeschrieben werden.