§ 46 Abs 6 lit g tir BauO 2018
Werden in einem Einfamilienwohnhaus, das über eine Bewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz verfügt, drei selbstständige Wohnungen eingebaut, liegen für die zwei neu geschaffenen Wohnungen keine Bewilligungen zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor.