§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 33 Abs 3 tir BauO 2018
Mit dem Vorbringen, der Nachbar erachte sich „in seinen subjektiven Rechten auf Geltendmachung der bau- und raumordnungsrechtlichen Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 tir BauO 2018“ verletzt, wird nicht dargelegt, in welchem der dort aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte er sich als verletzt erachtet.