§ 16 Abs 2 Z 1 WEG
Eine Um- oder Neugestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts durch Aufstockung einer Dachgeschoßwohnung zum Zwecke der Errichtung von vier selbständigen Maisonettwohnungen, wodurch der Dachfirst um 2,5 m erhöht und die Nutzfläche von 180 auf 280 m2 vergrößert würde, stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer dar.