§ 9 MRG
Die Errichtung einer Außenklimaanlage ist keine privilegierte Veränderung im Sinn des § 9 Abs 2 MRG.
Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG ist daher die Verkehrsüblichkeit der beabsichtigten Veränderung.