§ 867 ABGB, § 104 krnt AGO
In der Gemeindeordnung selbst aufgenommene Vorschriften stellen nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern bringen Einschränkungen der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Organs nach außen mit sich.