§ 1168 ABGB, Pkt 7.4.2. ÖNORM B 2110:2013
Wenn Umstände auf Seiten des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
§ 1168 ABGB, Pkt 7.4.2. ÖNORM B 2110:2013
Wenn Umstände auf Seiten des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.