§ 46 Abs 1 tir BauO 2018
Die Einlage von Randsteinen in das Schotterbett einer PKW-Parkfläche (hier: zur Kenntlichmachung der vorgesehenen PKW-Abstellplätze) stellt keine bauliche Maßnahme und daher auch keine konsenslose Änderung der bewilligten Kfz-Abstellplätze dar.