§ 28 tir BauO 2018, § 33 Abs 3 tir BauO 2018, § 34 Abs 1 tir BauO 2018, § 13 Abs 8 AVG
Der Begriff „Einheit der Betriebsanlage“ im Gewerberecht besagt nicht, ob einzelne Teile einer Betriebsanlage in baurechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können bzw trennbar im baurechtlichen Sinn sind.