§ 13 Abs 1 tir ROG 2016
Bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als „Freizeitwohnsitz“ ist nicht auf die Dauer eines (hier: monatelangen) Leerstandes zwischen den Nutzungen, sondern ausschließlich auf den Zweck des jeweiligen Aufenthaltes abzustellen.
VwGH, 28.06.2021, Ra 2021/06/0056