§ 341 Abs 3 BVergG 2018
Die in § 341 Abs 3 BVergG 2018 normierte 3-wöchige Frist richtet sich an das BVwG, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat.
Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet. Eine solche Rechtsfolge ist – insbesondere ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers – vor dem Hintergrund der Erfordernisse des Rechtsschutzes im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme durch ersatzberechtigte Antragsgegner auf die Einhaltung der dem Gericht gesetzten Frist prinzipiell von der Hand zu weisen.