§ 484 ABGB, § 504 ABGB, § 505 ABGB, § 506 ABGB
Bei einem Mitbenützungsrecht sind das Benützungsrecht des Eigentümers und das Recht des Servitutsberechtigten gegeneinander abzuwägen.
Ein Mitbenützungsrecht an einem Garten schränkt den Eigentümer des Gartens nicht in seinem Recht ein, den Garten nach eigenem Gutdünken zu bepflanzen und Pflanzen zu entfernen.