§ 1295 Abs 2 ABGB, § 1299 ABGB, § 9 RAO
Ist ein Vertragserrichter und Treuhänder nicht in die Erstellung des Finanzierungskonzepts eines Kauf- und Baurechtsvertrags eingebunden, sondern übernimmt er nur die Erstellung des Vertrags sowie die treuhändige Abwicklung der Transaktion, ergibt sich daraus nicht die Pflicht, andere Finanzierungsmodelle und gebührenvermeidende Alternativen zu entwickeln.