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Bodenaufbau; Lieferant des Bettungsmörtels; Erfüllungsgehilfe; Regressansprüche des Werkunternehmers

RechtsprechungZivilrechtbbl 2021/190bbl 2021, 198 Heft 5 v. 27.9.2021

§ 933a ABGB, § 933b ABGB, § 1313a ABGB

Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe.

§ 933b ABGB gelangt auch auf Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (Mangelschaden) zur Anwendung und gilt nach § 1167 ABGB auch beim Werkvertrag. Die Bestimmung des § 933b ABGB betrifft den unternehmerischen Regress aus dem Titel der Gewährleistung und ist zwischen den Mitgliedern der Vertriebskette dispositiv.

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