§ 933a ABGB, § 933b ABGB, § 1313a ABGB
Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe.
§ 933b ABGB gelangt auch auf Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (Mangelschaden) zur Anwendung und gilt nach § 1167 ABGB auch beim Werkvertrag. Die Bestimmung des § 933b ABGB betrifft den unternehmerischen Regress aus dem Titel der Gewährleistung und ist zwischen den Mitgliedern der Vertriebskette dispositiv.