§ 69 Abs 1 wr BauO, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Frage, ob durch eine konkrete Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes im Sinn des § 69 Abs 1 wr BauO unterlaufen wird oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.