§ 129 Abs 2 wr BauO, § 129 Abs 4 wr BauO, § 135 Abs 1 wr BauO, § 135 Abs 5 wr BauO
Bei einer in der Hauswand verlegten (hier: Sanitär-)Leitung handelt es sich um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 wr BauO primär die Hausverwaltung zuständig ist.