§ 46 Abs 6 lit a tir BauO 2018, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Frage, ob für die von einem Benützungsverbot erfasste bauliche Anlage ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.
§ 46 Abs 6 lit a tir BauO 2018, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Frage, ob für die von einem Benützungsverbot erfasste bauliche Anlage ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.