§ 41 Abs 2 lit b tir ROG 2016
Ein im Freiland zulässiger „Weideunterstand“ (hier: für Ponys) darf nicht vollständig geschlossen sein. Im Unterschied zu einem Stall müssen die Tiere frei aus- und eingehen können.
VwGH, 17.06.2021, Ra 2021/06/0077
§ 41 Abs 2 lit b tir ROG 2016
Ein im Freiland zulässiger „Weideunterstand“ (hier: für Ponys) darf nicht vollständig geschlossen sein. Im Unterschied zu einem Stall müssen die Tiere frei aus- und eingehen können.
VwGH, 17.06.2021, Ra 2021/06/0077