§ 29 Abs 6 stmk BauG 1995, § 38 Abs 5 stmk BauG 1995
Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen setzt das Vorliegen einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung voraus.
Seite 193
§ 29 Abs 6 stmk BauG 1995, § 38 Abs 5 stmk BauG 1995
Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen setzt das Vorliegen einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung voraus.
Seite 193