§ 44 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994
Wurde eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 oö BauO 1994 anzuzeigen ist, ohne Baubewilligung errichtet, kann neben einem Beseitigungsauftrag auch die Benützung untersagt werden.
§ 44 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994
Wurde eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 oö BauO 1994 anzuzeigen ist, ohne Baubewilligung errichtet, kann neben einem Beseitigungsauftrag auch die Benützung untersagt werden.