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Aufschließungsbeitrag; Aufschließungsabgabe; Höhe der Ergänzungsabgabe

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2021/176bbl 2021, 191 Heft 5 v. 27.9.2021

§ 39 Abs 3 nö BauO 2014

Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit ist abzuleiten, dass die Höhe der Ergänzungsabgabe unter Berücksichtigung der bereits früher verwirklichten Abgabentatbestände zu bemessen ist.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese (frühere) Abgabe mangels Vorschreibung bereits verjährt ist.

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