§ 932 ABGB
Die Verbesserung durch den Unternehmer muss für den Übernehmer eine gewisse Härte darstellen, damit von erheblichen Unannehmlichkeiten im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB ausgegangen werden kann. Diese kann sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben.