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Geltendmachung von Preisminderung; erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durch Verbesserung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2021/160bbl 2021, 160 Heft 4 v. 16.7.2021

§ 932 ABGB

Die Verbesserung durch den Unternehmer muss für den Übernehmer eine gewisse Härte darstellen, damit von erheblichen Unannehmlichkeiten im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB ausgegangen werden kann. Diese kann sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben.

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