§ 1460 ABGB
Die Ersitzung einer Wegeservitut setzt voraus, dass das Befahren eines fremden Grundstücks als Recht in Anspruch genommen wird und der Eigentümer des Grundstücks dieses Verhalten so duldet, als hätte der andere ein Recht darauf.
Fragt jemand regelmäßig beim Grundeigentümer nach, in welchem Bereich ein Grundstück befahren werden darf und wann es zeitlich passt, kann der Eigentümer des Grundstücks nicht erkennen, dass die Benützungshandlung in Ausübung eines Rechts erfolgt.