§ 4 wr WasserversorgungsG, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB
Ein von der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft mit der Dichtheitsprüfung an Wasserleitungen beauftragtes Installationsunternehmen haftet wegen der nicht durchgeführten Prüfung für den Wassermehrverbrauch durch den Bruch eines Druckrohres.