§ 14 vlbg BauG 2001, § 40 Abs 1 lit b vlbg BauG 2001
§ 40 Abs 1 vlbg BauG 2001 ermöglicht nur bei einer faktischen Unmöglichkeit, dem Bauherrn die Wiederherstellung aufzutragen, eine subsidiäre Heranziehung des Eigentümers.
Der Eigentümer (hier: Eigentümergemeinschaft) hat im Falle eines baupolizeilichen Wiederherstellungsauftrags die betreffenden Maßnahmen des Bauherrn zu dulden.