§ 31 oö BauO 1994, § 32 oö BauO 1994, § 40 AVG, § 41 AVG, § 42 AVG, § 17 VwGVG
Es besteht kein gesetzliches Verbot, Ermittlungsergebnisse einer unzuständigen Behörde für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren heranzuziehen; diese unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde.