§ 63 Abs 7 nö BauO 2014
Die bescheidmäßige Feststellung des jeweiligen „Letztstandes“ einer ohnehin bereits vorhandenen Mindestanzahl der Kfz-Stellplätze (hier: anlässlich der Änderung des Verwendungszwecks einer Wohnung auf Büro/Kosmetikstudio) ist unzulässig.