§ 21 Abs 1 nö BauO 2014, § 17 AVG
Der Gegenstand des Bauverfahrens ist im Informationsschreiben an die Nachbarn so exakt zu umschreiben, dass die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind.
§ 21 Abs 1 nö BauO 2014, § 17 AVG
Der Gegenstand des Bauverfahrens ist im Informationsschreiben an die Nachbarn so exakt zu umschreiben, dass die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind.