§ 91 BVergG 2018, § 262 BVergG 2018, § 347 BVergG 2018
Die Berücksichtigung eines Kriteriums für die Prüfung der Eignung der Bieter als Zuschlagskriterium ist unzulässig. Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist unzulässig. Mindestanforderungen an das zu liefernde Produkt bei der Bewertung der Qualität als Zuschlagskriterium nochmals zu verwerten, ist unzulässig.