§ 197 BVergG 2006, § 350 BVergG 2018, § 351 BVergG 2018
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Davor steht ein unmittelbarer Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht bevor, sodass insofern keine Gefährdung droht.