§ 16 Abs 4 lit b vlbg RPlG
Die Nutzung einer Wohnung zu Ferienzwecken zu Zeitpunkten, an denen regelmäßig auch andere Familienangehörige ihre Ferien (zB Semesterferien) in der Gemeinde verbringen, kann nicht als Nachweis für besondere persönliche (hier: familiäre) Verhältnisse für ein Interesse an der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung angesehen werden.